Steuerabzug für Bauleistungen
Mit dem "Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe" wurde zum 1.01.2002 ein Steuerabzug für Bauleistungen eingeführt.
Das Wichtigste in Kürze:
Auftraggeber für Bauleistungen haben, soweit die Rechnungssummen 5.000 EUR im Kalenderjahr übersteigen, bei Zahlungen auf Bauleistungen 15% von der Rechnungssumme direkt an das Finanzamt des Bauleistenden abzuführen.
Für unsere Kunden ändert sich nichts, da wir eine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegen können.
Eine Kopie unserer Freistellungsbescheinigung können Sie hier als PDF-Acrobat-Dokument herunterladen. Zur Ihrer Sicherheit können Sie die Gültigkeit mittels elektronischer Abfrage beim Bundeszentralamt für Steuern unter Angabe unserer aktuellen Sicherheitsnummer, die Sie auf der Bescheinigung sowie auf unseren Rechnungen finden bestätigen lassen.
Freistellungsbescheinigung Bauabzug 00930013 bis 31-12-2024.pdf
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Zusätzlich gilt die umgekehrte Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen soweit uns Rechnungen dazu ausgestellt werden. Die derzeit gültige Bescheinigung finden Sie nachfolgend